Der Beschwerdeführer ist deshalb durch die Nichtanhandnahme nicht beschwert und hat folglich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Nichtanhandnahmeverfügung. Auf die vorliegende Beschwerde ist somit – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Stellungnahme des Privatklägers, dem die Beschwerde nicht zugestellt werden konnte – nicht einzutreten.