2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau entschied in der angefochtenen Verfügung, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten vom 8. Mai 2023 in R._____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Eine rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung kommt gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Endentscheid gleich. Der Beschwerdeführer ist deshalb durch die Nichtanhandnahme nicht beschwert und hat folglich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Nichtanhandnahmeverfügung.