Sie kann also in der Regel nicht in einer der beschwerdeführenden Person nachteiligen Begründung z.B. eines Schuld- oder Freispruchs erblickt werden. Die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung muss einen direkten, sofort ersichtlichen Einfluss auf die eigene Rechtsstellung der beschwerdeführenden Person (und somit auf ihre rechtlich geschützten Interessen) haben. Fehlt das Rechtschutzinteresse bereits bei Ergreifung des Rechtsmittels, kann darauf nicht eingetreten werden (DANIEL JOSITSCH/ NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1458 f.; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 232 ff., 279).