Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 28. Juli 2023 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 4. August 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 8. August 2023 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und verlangte eine Korrektur der in der Nichtanhandnahmeverfügung enthaltenen Sachverhaltsdarstellung. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2023 um Abweisung der Beschwerde. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: