in der Strafsache gegen A._____ betreffend Tätlichkeiten -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Am 8. Mai 2023 um ca. 20.00 Uhr kam es an der Q-Strasse in R._____ zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Nachbarn A._____ und B._____. A._____ und B._____ stellten bei der Kantonspolizei Aargau gleichentags gegeneinander Strafantrag wegen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 26. Juli 2023 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO, dass die Strafsache gegen A._____ nicht an die Hand genommen werde.