{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-12-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2023-29_2023-12-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8325", "Checksum": "3ca7add39015f6daab657683fe5b6f59"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2023.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 19.12.2023 SBE.2023.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:52:07", "Checksum": "e8d02e3489b0a294e6393f97deb4ae8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 19.12.2023 SBE.2023.29\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2023.29\n(STA.2023.5021)\nArt. 404\n\nEntscheid vom 19. Dezember 2023\n\nBesetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,\ngegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg\n\nPrivatkläger B._____,\n[…]\n\nAnfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau\ngegenstand vom 26. Juli 2023\n\nin der Strafsache gegen A._____ betreffend Tätlichkeiten\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAm 8. Mai 2023 um ca. 20.00 Uhr kam es an der Q-Strasse in R._____ zu\neiner tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Nachbarn A._____ und\nB._____. A._____ und B._____ stellten bei der Kantonspolizei Aargau gleichentags gegeneinander Strafantrag wegen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126\nAbs. 1 StGB.\n\n2.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 26. Juli 2023 gestützt\nauf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO, dass die Strafsache gegen A._____ nicht an\ndie Hand genommen werde.\n\nDiese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 28. Juli 2023 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.\n\n3.\n3.1.\nGegen die ihm am 4. August 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 8. August 2023 (Postaufgabe) bei\nder Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und verlangte eine Korrektur der in der Nichtanhandnahmeverfügung enthaltenen Sachverhaltsdarstellung.\n\n3.2.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort\nvom 1. September 2023 um Abweisung der Beschwerde.\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nNichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss\nArt. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit\nBeschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.\n\n1.2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012 der Fall ist, so\nbeurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO\nallein, wenn diese – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat.\n-3-\n\n2.\n2.1.\nJede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung\noder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen\n(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdelegitimation setzt demnach eine\naktuelle, persönliche Beschwer voraus. Eine Beschwer ist nur zu bejahen,\nwenn die beschwerdeführende Person selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Die Parteien können einen Entscheid somit nur bezüglich der Punkte anfechten, die für sie selbst ungünstig lauten.\nDie Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des fraglichen Entscheids. Sie kann also in der Regel nicht in einer der beschwerdeführenden\nPerson nachteiligen Begründung z.B. eines Schuld- oder Freispruchs erblickt werden. Die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung muss einen direkten, sofort ersichtlichen Einfluss auf die eigene Rechtsstellung der\nbeschwerdeführenden Person (und somit auf ihre rechtlich geschützten Interessen) haben. Fehlt das Rechtschutzinteresse bereits bei Ergreifung des\nRechtsmittels, kann darauf nicht eingetreten werden (DANIEL JOSITSCH/\nNIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,\n4. Aufl. 2023, Rz. 1458 f.; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss\nSchweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 232 ff., 279).\n\n2.2.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau entschied in der angefochtenen\nVerfügung, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten vom\n8. Mai 2023 in R._____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Eine rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung kommt gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 4\nStPO einem freisprechenden Endentscheid gleich. Der Beschwerdeführer\nist deshalb durch die Nichtanhandnahme nicht beschwert und hat folglich\nkein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung\nder Nichtanhandnahmeverfügung. Auf die vorliegende Beschwerde ist somit – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Stellungnahme des\nPrivatklägers, dem die Beschwerde nicht zugestellt werden konnte – nicht\neinzutreten.\n\nSelbst wenn es – wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt\n– entgegen der Sachverhaltsdarstellung in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen, sondern lediglich der Privatkläger gegen den Beschwerdeführer tätlich geworden sein sollte, würde am obigen Ergebnis nichts ändern, denn\ndiese Rüge bezieht sich nicht auf das Dispositiv, sondern bloss auf einen\nTeil der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung, in welcher keine\nBeschwer erblickt werden kann.\n-4-\n\n3.\nBei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine\nEntschädigung auszurichten.\n\nDer Vizepräsident entscheidet:\n\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2.\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 und den Auslagen von Fr. 49.00, zusammen\nFr. 249.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\nZustellung an:\n[…]\n\nRechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)\n\n"}