Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2023.29 (STA.2023.5021) Art. 404 Entscheid vom 19. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatkläger B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 26. Juli 2023 in der Strafsache gegen A._____ betreffend Tätlichkeiten -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Am 8. Mai 2023 um ca. 20.00 Uhr kam es an der Q-Strasse in R._____ zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Nachbarn A._____ und B._____. A._____ und B._____ stellten bei der Kantonspolizei Aargau glei- chentags gegeneinander Strafantrag wegen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 26. Juli 2023 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO, dass die Strafsache gegen A._____ nicht an die Hand genommen werde. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 28. Juli 2023 von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 4. August 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfü- gung erhob A._____ mit Eingabe vom 8. August 2023 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau Beschwerde und verlangte eine Korrektur der in der Nichtanhandnah- meverfügung enthaltenen Sachverhaltsdarstellung. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2023 um Abweisung der Beschwerde. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012 der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretun- gen zum Gegenstand hat. -3- 2. 2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdelegitimation setzt demnach eine aktuelle, persönliche Beschwer voraus. Eine Beschwer ist nur zu bejahen, wenn die beschwerdeführende Person selbst in ihren eigenen Rechten un- mittelbar und direkt betroffen ist. Die Parteien können einen Entscheid so- mit nur bezüglich der Punkte anfechten, die für sie selbst ungünstig lauten. Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des fraglichen Ent- scheids. Sie kann also in der Regel nicht in einer der beschwerdeführenden Person nachteiligen Begründung z.B. eines Schuld- oder Freispruchs er- blickt werden. Die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung muss ei- nen direkten, sofort ersichtlichen Einfluss auf die eigene Rechtsstellung der beschwerdeführenden Person (und somit auf ihre rechtlich geschützten In- teressen) haben. Fehlt das Rechtschutzinteresse bereits bei Ergreifung des Rechtsmittels, kann darauf nicht eingetreten werden (DANIEL JOSITSCH/ NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1458 f.; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 232 ff., 279). 2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau entschied in der angefochtenen Verfügung, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten vom 8. Mai 2023 in R._____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO kein Straf- verfahren an die Hand genommen werde. Eine rechtskräftige Nichtanhand- nahmeverfügung kommt gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Endentscheid gleich. Der Beschwerdeführer ist deshalb durch die Nichtanhandnahme nicht beschwert und hat folglich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Nichtanhandnahmeverfügung. Auf die vorliegende Beschwerde ist so- mit – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Stellungnahme des Privatklägers, dem die Beschwerde nicht zugestellt werden konnte – nicht einzutreten. Selbst wenn es – wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt – entgegen der Sachverhaltsdarstellung in der Nichtanhandnahmeverfü- gung nicht zu einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekom- men, sondern lediglich der Privatkläger gegen den Beschwerdeführer tät- lich geworden sein sollte, würde am obigen Ergebnis nichts ändern, denn diese Rüge bezieht sich nicht auf das Dispositiv, sondern bloss auf einen Teil der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung, in welcher keine Beschwer erblickt werden kann. -4- 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 200.00 und den Auslagen von Fr. 49.00, zusammen Fr. 249.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -5- Aarau, 19. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Egloff Huber