Entscheid über die Entschädigung des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 421 Abs. 1 StPO der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vorzubehalten, die darüber in Mitberücksichtigung ihres neuen Kosten- und Entschädigungsentscheids (betreffend die eingestellte Strafuntersuchung) zu befinden haben wird. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. 3 und 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. Juli 2023 aufgehoben und wird die Sache zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen.