4.2. Inwieweit der Beschwerdeführer mit seinem hauptsächlichen (reformatorischen) Antrag, es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei ihm eine angemessene Entschädigung für seinen Verteidigungsaufwand zuzusprechen, letztlich obsiegt, steht – weil vom neuen Kosten- und Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm abhängend – derzeit noch nicht fest. Von daher erscheint es angemessen, den -7-