4. 4.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO) wie vorliegend, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind.