den alternativen Begründung neu über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Eine begründete Veranlassung, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm diesbezüglich irgendwelche Vorgaben zu machen, besteht nicht. Soweit der Beschwerdeführer solche Vorgaben beantragt, erweist sich seine Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.