Die Voraussetzungen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (wie vom Beschwerdeführer beantragt) reformatorisch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der eingestellten Strafuntersuchung entscheidet, sind nicht gegeben. Letztlich ist es an der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, nochmals über die Kostenund Entschädigungsfolgen der eingestellten Strafuntersuchung zu befinden, wobei es ihr aber (innerhalb ihres pflichtgemässen Ermessens) freisteht, die rechtskräftige Beurteilung der im angefochtenen Strafbefehl abgehandelten strassenverkehrsrechtlichen Vorwürfe abzuwarten oder bereits jetzt mit einer die Vorgaben dieses Beschwerdeentscheids beachten-