3.4. Dementsprechend sind Dispositiv-Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und ist die Sache zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm zurückzuweisen. Die Voraussetzungen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (wie vom Beschwerdeführer beantragt) reformatorisch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der eingestellten Strafuntersuchung entscheidet, sind nicht gegeben.