vom Beschwerdeführer zu Recht angefochten wurde. Weil es dies sowieso festzustellen gilt, besteht keine begründete Veranlassung, das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Einspracheverfahrens zu sistieren, auch nicht im Hinblick auf eine sachgerechte Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens, wie nachfolgender E. 4 ohne Weiteres zu entnehmen ist.