ten Strafverfahrens angelastet werden könnte (vgl. hierzu exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.4). Eine klare Verletzung von irgendwelchen Verhaltensnormen durch den Beschwerdeführer lässt sich zumindest derzeit nicht feststellen, weshalb die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (weil zumindest derzeit Bundesrecht verletzend) aufzuheben ist. Dass sich diese Begründung letztlich doch noch als zutreffend erweisen könnte, ändert nichts daran, dass sie es derzeit nicht ist und daher -6-