Weil der Beschwerdeführer diesen Strafbefehl mit (zumindest nicht offensichtlich ungültiger) Einsprache angefochten hat und das Bezirksgericht Kulm hierüber soweit ersichtlich noch nicht befunden hat, vermag diese Begründung zumindest derzeit nicht zu überzeugen. Kommt es, was derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, bezüglich den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strassenverkehrsrechtlichen Widerhandlungen zu keiner Verurteilung, lässt sich damit zumindest nicht ohne Weiteres irgendeine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers begründen, gestützt auf welche ihm ein rechtswidriges oder schuldhaftes Bewirken des deswegen geführ-