3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die von ihr mit Einstellungsverfügung vom 3. Juli 2023 behauptete rechtswidrige und schuldhafte Einleitung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung einzig mit Verweis auf ihren erst am 14. Juli 2023 erlassenen Strafbefehl. Weil der Beschwerdeführer diesen Strafbefehl mit (zumindest nicht offensichtlich ungültiger) Einsprache angefochten hat und das Bezirksgericht Kulm hierüber soweit ersichtlich noch nicht befunden hat, vermag diese Begründung zumindest derzeit nicht zu überzeugen.