3.2. Es kann als erstellt gelten, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ am 17. Januar 2022 zu einem strassenverkehrsrechtlich womöglich relevanten Vorfall kam, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Verkehrsregelverletzungen rechtfertigte. Weil B._____ deswegen die Polizei avisierte und geltend machte, wegen des Vorfalls während weniger Tage Schmerzen im Knie erlitten zu haben und deswegen einen Arzt konsultiert zu haben, der eine radiologische Abklärung veranlasst habe, ist es auch nicht zu beanstanden, dass eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung eröffnet wurde.