Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO oder auch eine Nichtentschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, dass die beschuldigte Person die angerufene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.4).