Er sei klar der Auffassung, beim Vorfall vom 17. Januar 2023 nicht rechtswidrig oder schuldhaft gehandelt zu haben, weshalb er auch Einsprache gegen den ergangenen Strafbefehl erhoben habe. "Stand jetzt" müsse man in Beachtung der Unschuldsvermutung davon ausgehen, dass er das Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung weder rechtswidrig noch schuldhaft bewirkt habe. Die Einstellung sei zudem nicht nur aufgrund des Rückzugs des Strafantrags ergangen, sondern auch, weil offensichtlich gar keine Verletzung von B._____ vorgelegen habe.