2.2. Der Beschwerdeführer begründete seine mit Beschwerde gestellten Anträge damit, dass er gegen den besagten Strafbefehl gültig Einsprache erhoben habe, weshalb noch nicht rechtskräftig entschieden sei, ob er eine Verkehrsregelverletzung begangen habe. Von daher sei auch noch nicht klar, ob er das eingestellte Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe. Er sei klar der Auffassung, beim Vorfall vom 17. Januar 2023 nicht rechtswidrig oder schuldhaft gehandelt zu haben, weshalb er auch Einsprache gegen den ergangenen Strafbefehl erhoben habe.