2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die von ihr in der Einstellungsverfügung getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung damit, dass der Beschwerdeführer die Einleitung des eingestellten Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe (bezüglich der Kosten mit Verweis auf Art. 426 Abs. 2 StPO; bezüglich der Nichtentschädigung mit Verweis auf Art. 430 Abs.1 lit. a StPO), indem er eine Verkehrsregelverletzung begangen habe. Bezüglich der Verkehrsregelverletzung verwies sie auf den erst am 14. Juli 2023 ergangenen Strafbefehl.