1.2. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person und damit Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO gestützt auf Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO berechtigt, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Kosten- und Entschädigungspunkt mit Beschwerde anzufechten. Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene Beschwerde ist einzutreten.