Wenngleich der Beschwerdeführer seine Entschädigungsforderung nicht beziffert, ist doch offensichtlich, dass der Grenzwert von Fr. 5'000.00 nicht erreicht wird. Die Beschwerde ist daher allein von der verfahrensleitenden Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zu beurteilen. -4-