1. 1.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau der Fall ist (§ 13 Abs. 1 EG StPO [SAR 251.200]; § 3 Abs. 6 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SAR 155.200]; § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. a der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012), so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese einzig die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO).