2. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung infolge fehlender Prozessvoraussetzung (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) ein (Dispositiv-Ziff. 1) und verwies allfällige Zivilklagen auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. 2). Weiter auferlegte sie dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 200.00 (Dispositiv-Ziff. 3) und sprach ihm keine Entschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 4). Diese Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 4. Juli 2023 genehmigt.