Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte deswegen eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB), Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht; Art. 92 Abs. 2 SVG). Am 5. Mai 2023 zog B._____ ihren Strafantrag zurück. Am 1. Juni 2023 zeigte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dem Beschwerdeführer an, die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung einstellen und wegen der übrigen Vorwürfe einen Strafbefehl ausfällen zu wollen.