1. B._____ meldete am 17. Januar 2023 der Kantonspolizei Aargau, dass sie soeben in Q._____ als Fussgängerin vom Lenker des Personenwagens AG aaa, der sich vom Unfallort entfernt habe, angefahren worden sei. In der Folge konnte der Beschwerdeführer als Lenker des besagten Personenwagens eruiert werden. B._____ stellte gleichentags Strafantrag und erklärte, sich als Zivil- und Strafklägerin zu konstituieren. Ärztlicherseits wurde die Verdachtsdiagnose einer Kniekontusion links gestellt. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte deswegen eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB), Verletzung von Verkehrsregeln (Art.