{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2023-28_2023-09-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7951", "Checksum": "06c50843649b82945c06645b067def7f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2023.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 22.09.2023 SBE.2023.28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:54:37", "Checksum": "d27be99ba3cd27a613765a022da1a253", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 22.09.2023 SBE.2023.28\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2023.28\n(STA.2022.2337)\nArt. 302\n\nEntscheid vom 22. September 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiber Burkhard\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\nverteidigt durch Rechtsanwalt Martin Leiser,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,\ngegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen\n\nAnfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm\ngegenstand vom 3. Juli 2023\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDie Vizepräsidentin entnimmt den Akten:\n\n1.\nB._____ meldete am 17. Januar 2023 der Kantonspolizei Aargau, dass sie\nsoeben in Q._____ als Fussgängerin vom Lenker des Personenwagens AG\naaa, der sich vom Unfallort entfernt habe, angefahren worden sei. In der\nFolge konnte der Beschwerdeführer als Lenker des besagten Personenwagens eruiert werden. B._____ stellte gleichentags Strafantrag und erklärte,\nsich als Zivil- und Strafklägerin zu konstituieren. Ärztlicherseits wurde die\nVerdachtsdiagnose einer Kniekontusion links gestellt. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte deswegen eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB), Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht; Art. 92 Abs. 2 SVG). Am 5. Mai 2023 zog B._____ ihren Strafantrag zurück.\n\nAm 1. Juni 2023 zeigte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dem Beschwerdeführer an, die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung einstellen und wegen der übrigen Vorwürfe einen Strafbefehl ausfällen zu wollen.\n\n2.\nMit Verfügung vom 3. Juli 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-\nKulm die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung infolge fehlender Prozessvoraussetzung (Art. 319\nAbs. 1 lit. d StPO) ein (Dispositiv-Ziff. 1) und verwies allfällige Zivilklagen\nauf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. 2). Weiter auferlegte sie dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 200.00 (Dispositiv-Ziff. 3) und sprach\nihm keine Entschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 4).\n\nDiese Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des\nKantons Aargau am 4. Juli 2023 genehmigt.\n\n3.\n3.1.\nDer Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 19. Juli 2023 zugestellte\nEinstellungsverfügung am 27. Juli 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nDem Beschwerdeführer seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und\nihm sei eine angemessene Entschädigung für die Verteidigungskosten im\nStrafverfahren betreffend fahrlässige Körperverletzung auszurichten.\n\nEventualiter: Es sei über die Verfahrenskosten und über die Ausrichtung\neiner Entschädigung nicht im Rahmen der Einstellungsverfügung […] zu\n-3-\n\nentscheiden, sondern im Hauptverfahren […], vom Sachrichter (Verfahren\nbetreffend Verletzung der Verkehrsregeln/Pflichtwidriges Verhalten).\n\n2.\nZiff. 3 und 4 der Einstellungsverfügung […] der Beschwerdegegnerin vom\n03.07.2023 seien demzufolge aufzuheben bzw. entsprechend abzuändern.\n\n3..\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates\"\n\n3.2.\nDie Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort\nvom 7. August 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.\n\nMit Eingabe vom 8. August 2023 reichte die Staatsanwaltschaft Zofingen-\nKulm eine Kopie ihrer Überweisungsverfügung vom 7. August 2023 ein, mit\nwelcher sie ihren mit Einsprache angefochtenen Strafbefehl vom 14. Juli\n2023 (vgl. hierzu auch Beschwerdebeilagen 2 und 3) dem Bezirksgericht\nKulm überwiesen hatte.\n\nDie Vizepräsidentin zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau der\nFall ist (§ 13 Abs. 1 EG StPO [SAR 251.200]; § 3 Abs. 6 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SAR 155.200]; § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5\nlit. a der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom\n21. November 2012), so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde\nallein, wenn diese einzig die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO).\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet mit Beschwerde einzig, dass ihm in der\nEinstellungsverfügung die Verfahrenskosten des eingestellten Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung von Fr. 200.00 auferlegt wurden\nund dass ihm eine Entschädigung für seinen Verteidigungsaufwand verweigert wurde. Es geht damit ausschliesslich um wirtschaftliche Nebenfolgen\ni.S.v. Art. 395 lit. b StPO. Wenngleich der Beschwerdeführer seine Entschädigungsforderung nicht beziffert, ist doch offensichtlich, dass der\nGrenzwert von Fr. 5'000.00 nicht erreicht wird. Die Beschwerde ist daher\nallein von der verfahrensleitenden Vizepräsidentin der Beschwerdekammer\nin Strafsachen des Obergerichts zu beurteilen.\n-4-\n\n1.2.\nDer Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person und damit Partei\ni.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO gestützt auf Art. 322 Abs. 2 StPO und\nArt. 393 Abs. 1 lit. a StPO berechtigt, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Kosten- und Entschädigungspunkt mit Beschwerde anzufechten. Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem hinreichenden\nRechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n"}