4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Überweisung an das erstinstanzliche Gericht an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zurückzuweisen. Dieses wird die Einsprache gegen den Strafbefehl materiell zu beurteilen haben. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm ungeachtet des Verfahrensausgangs keine Entschädigung zuzusprechen ist. Der Vizepräsident entscheidet: