die Strafbefehlsgebühren seien seiner Meinung nach jedoch durch die "klagende Partei" zu bezahlen. Somit kann es als fraglich angesehen werden, ob die Bezahlung der Busse während des hängigen Einspracheverfahrens tatsächlich freiwillig erfolgte oder sich der Beschwerdeführer nicht vielmehr zur Zahlung gezwungen sah (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2013 vom 23. August 2013 E. 2.3). Zumal der Beschwerdeführer am 18. Juni 2023 die Bezahlung der Busse ankündigte während er zugleich Einsprache erhob, konnte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht von einem konkludenten Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl ausgehen.