Im Übrigen wies der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach bereits mit Einsprache vom 18. Juni 2023 darauf hin, dass er sich aufgrund der Androhung im Strafbefehl, dass bei Nichtzahlung der Busse die Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag angeordnet werde, genötigt fühle und es ihm möglich sei, die Busse zu bezahlen; die Strafbefehlsgebühren seien seiner Meinung nach jedoch durch die "klagende Partei" zu bezahlen.