Eine Teilzahlung stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein zweideutiges Verhalten dar, weshalb die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach damit vor der Annahme eines konkludenten Rückzugs der Einsprache den genauen Willen des Beschwerdeführers hätte klären müssen (vgl. BGE 146 IV 286 E. 2.2). -5-