3.3. Der Beschwerdeführer hatte mit Eingabe vom 18. Juni 2023 fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. Juni 2023 erhoben. Ein konkludenter Rückzug dieser Einsprache ist nicht ersichtlich. So bezahlte der Beschwerdeführer lediglich die Busse von Fr. 80.00 und nicht auch die ihm mit derselben Verfügung auferlegte Strafbefehlsgebühr von Fr. 300.00 (vgl. (STA5 ST.2023.843 act. 40 und Beschwerdeantwort). Eine Teilzahlung stellt gemäss