3.2. 3.2.1. Der Strafbefehl wird ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Einsprache ist schriftlich zu erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Ein Verzicht vor Ablauf der Einsprachefrist und ein späterer Rückzug sind zulässig, doch setzen sie eine klare und unmissverständliche Erklärung voraus.