2. Zustellung dieser Verfügung an: ∙ Beschuldigter inkl. Rechnung" 2.2. Mit E-Mail vom 12. Juli 2023 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit, dass er nicht nachvollziehen könne, wie sie auf die Idee kämen, dass er seine Einsprache zurückgezogen habe. 2.3. Mit Eingabe vom 15. Juli 2023 (Posteingang am 19. Juli 2023) an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erklärte der Beschwerdeführer wiederum, dass er die Einsprache nicht zurückgezogen habe und er den Strafbefehl vom 5. Juni 2023 nicht akzeptiere. -3-