1.3. Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach dem Beschwerdeführer, dass am Strafbefehl festgehalten werde, weshalb die Strafsache zur Beurteilung dem Gericht überwiesen werde. 1.4. Am 30. Juni 2023 ging bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Zahlung der Busse von Fr. 80.00 ein. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verfügte am 4. Juli 2023: " 1. Es wird festgestellt, dass der am 5. Juni 2023 gegen A._____ erlassene Strafbefehl Nr. STA5 ST.2023.843 der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist.