1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 5. Juni 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen Missachtung eines richterlichen Verbots zu einer Busse von Fr. 80.00 unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und auferlegte ihm die Kosten für die Strafbefehlsgebühr von Fr. 300.00. 1.2. Gegen den ihm am 9. Juni 2023 zugestellten Strafbefehl vom 5. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer am 18. Juni 2023 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Einsprache.