{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-10-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2023-27_2023-10-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7959", "Checksum": "b0df5a26374331a4e652975e8aeae215"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2023.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 03.10.2023 SBE.2023.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:54:12", "Checksum": "757902653fe6f3c9da0c8e9a26ad3cc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 03.10.2023 SBE.2023.27\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2023.27\n(STA.2023.843)\nArt. 314\n\nEntscheid vom 3. Oktober 2023\n\nBesetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident\nGerichtsschreiberin Meister\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach,\ngegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG\n\nAnfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 4. Juli 2023\ngegenstand\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nMit Strafbefehl vom 5. Juni 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Brugg-\nZurzach A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen Missachtung eines\nrichterlichen Verbots zu einer Busse von Fr. 80.00 unter Androhung einer\nErsatzfreiheitsstrafe von einem Tag und auferlegte ihm die Kosten für die\nStrafbefehlsgebühr von Fr. 300.00.\n\n1.2.\nGegen den ihm am 9. Juni 2023 zugestellten Strafbefehl vom 5. Juni 2023\nerhob der Beschwerdeführer am 18. Juni 2023 bei der Staatsanwaltschaft\nBrugg-Zurzach Einsprache.\n\n1.3.\nMit Schreiben vom 20. Juni 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Brugg-\nZurzach dem Beschwerdeführer, dass am Strafbefehl festgehalten werde,\nweshalb die Strafsache zur Beurteilung dem Gericht überwiesen werde.\n\n1.4.\nAm 30. Juni 2023 ging bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Zahlung der Busse von Fr. 80.00 ein.\n\n2.\n2.1.\nDie Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verfügte am 4. Juli 2023:\n\n\" 1.\nEs wird festgestellt, dass der am 5. Juni 2023 gegen A._____ erlassene\nStrafbefehl Nr. STA5 ST.2023.843 der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach\ninfolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist.\n\n2.\nZustellung dieser Verfügung an:\n∙ Beschuldigter inkl. Rechnung\"\n\n2.2.\nMit E-Mail vom 12. Juli 2023 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit, dass er nicht nachvollziehen könne, wie sie auf\ndie Idee kämen, dass er seine Einsprache zurückgezogen habe.\n\n2.3.\nMit Eingabe vom 15. Juli 2023 (Posteingang am 19. Juli 2023) an die\nStaatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erklärte der Beschwerdeführer\nwiederum, dass er die Einsprache nicht zurückgezogen habe und er den\nStrafbefehl vom 5. Juni 2023 nicht akzeptiere.\n-3-\n\n3.\n3.1.\nDer Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 8. Juli 2023 zugestellte\nVerfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Eingabe vom 18. Juli\n2023 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss\ndie Aufhebung der Verfügung vom 4. Juli 2023 unter Kostenfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach.\n\n3.2.\nMit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.\n\n3.3.\nDer Beschwerdeführer erstattete am 22. August 2023 (Postaufgabe) eine\nStellungnahme und hielt sinngemäss an den gestellten Anträgen fest.\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\nVerfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a\nStPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen Bemerkungen Anlass geben,\nist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396\nAbs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten.\n\n2.\n2.1.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2021 (GKA 155.200.3.101)\ni.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Fall ist, beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (§ 10 Abs. 1 Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau i.V.m. deren Anhang 1\nZiff. 2 Abs. 5 lit. c).\n\n2.2.\nDem vorliegenden Verfahren liegt als Widerhandlung (Missachtung eines\nrichterlichen Verbots nach Art. 258 ZPO) einzig eine Übertretung zugrunde,\nweshalb der Vizepräsident als Verfahrensleiter allein zuständig ist, über die\nBeschwerde zu entscheiden.\n-4-\n\n3.\n3.1.\nStrittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer seine am 18. Juni 2023\ngegen den Strafbefehl vom 5. Juni 2023 erhobene Einsprache zurückgezogen hat. Dabei liegt unbestritten kein ausdrücklicher Rückzug der Einsprache vor. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vertritt jedoch die Ansicht, der Beschwerdeführer habe seine Einsprache konkludent zurückgezogen, als er am 29. Juni 2023 (gemäss act. 40 der Verfahrensakten jedoch am 30. Juni 2023) die mit dem angefochtenen Strafbefehl ausgesprochene Busse bezahlt habe (vgl. Beschwerdeantwort).\n\n3.2.\n3.2.1.\nDer Strafbefehl wird ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil\n(Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Einsprache ist schriftlich zu erheben (Art. 354\nAbs. 1 StPO). Ein Verzicht vor Ablauf der Einsprachefrist und ein späterer\nRückzug sind zulässig, doch setzen sie eine klare und unmissverständliche\nErklärung voraus. Ein konkludenter Rückzug der gültig erhobenen Einsprache darf nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2013 vom\n23. August 2023 E. 2.2 und 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4; vgl. auch\nDAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,\n3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 355 StPO und N. 25 zu Art. 356 StPO).\n\n"}