Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2023.27 (STA.2023.843) Art. 314 Entscheid vom 3. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 4. Juli 2023 gegenstand in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 5. Juni 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen Missachtung eines richterlichen Verbots zu einer Busse von Fr. 80.00 unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und auferlegte ihm die Kosten für die Strafbefehlsgebühr von Fr. 300.00. 1.2. Gegen den ihm am 9. Juni 2023 zugestellten Strafbefehl vom 5. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer am 18. Juni 2023 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Einsprache. 1.3. Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach dem Beschwerdeführer, dass am Strafbefehl festgehalten werde, weshalb die Strafsache zur Beurteilung dem Gericht überwiesen werde. 1.4. Am 30. Juni 2023 ging bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Zah- lung der Busse von Fr. 80.00 ein. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verfügte am 4. Juli 2023: " 1. Es wird festgestellt, dass der am 5. Juni 2023 gegen A._____ erlassene Strafbefehl Nr. STA5 ST.2023.843 der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Zustellung dieser Verfügung an: ∙ Beschuldigter inkl. Rechnung" 2.2. Mit E-Mail vom 12. Juli 2023 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach mit, dass er nicht nachvollziehen könne, wie sie auf die Idee kämen, dass er seine Einsprache zurückgezogen habe. 2.3. Mit Eingabe vom 15. Juli 2023 (Posteingang am 19. Juli 2023) an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erklärte der Beschwerdeführer wiederum, dass er die Einsprache nicht zurückgezogen habe und er den Strafbefehl vom 5. Juni 2023 nicht akzeptiere. -3- 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 8. Juli 2023 zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Eingabe vom 18. Juli 2023 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 4. Juli 2023 unter Kostenfolgen zu Las- ten der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2023 beantragte die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Der Beschwerdeführer erstattete am 22. August 2023 (Postaufgabe) eine Stellungnahme und hielt sinngemäss an den gestellten Anträgen fest. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Da auch die übrigen Eintretens- voraussetzungen erfüllt sind und zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten. 2. 2.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. der Geschäftsordnung des Oberge- richts des Kantons Aargau vom 21. November 2021 (GKA 155.200.3.101) i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Fall ist, beurteilt deren Verfahrens- leitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese aus- schliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (§ 10 Abs. 1 Geschäfts- ordnung des Obergerichts des Kantons Aargau i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. c). 2.2. Dem vorliegenden Verfahren liegt als Widerhandlung (Missachtung eines richterlichen Verbots nach Art. 258 ZPO) einzig eine Übertretung zugrunde, weshalb der Vizepräsident als Verfahrensleiter allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden. -4- 3. 3.1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer seine am 18. Juni 2023 gegen den Strafbefehl vom 5. Juni 2023 erhobene Einsprache zurückge- zogen hat. Dabei liegt unbestritten kein ausdrücklicher Rückzug der Ein- sprache vor. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vertritt jedoch die An- sicht, der Beschwerdeführer habe seine Einsprache konkludent zurückge- zogen, als er am 29. Juni 2023 (gemäss act. 40 der Verfahrensakten je- doch am 30. Juni 2023) die mit dem angefochtenen Strafbefehl ausgespro- chene Busse bezahlt habe (vgl. Beschwerdeantwort). 3.2. 3.2.1. Der Strafbefehl wird ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Einsprache ist schriftlich zu erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Ein Verzicht vor Ablauf der Einsprachefrist und ein späterer Rückzug sind zulässig, doch setzen sie eine klare und unmissverständliche Erklärung voraus. Ein konkludenter Rückzug der gültig erhobenen Einspra- che darf nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhal- ten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desin- teresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehen- den Rechtsschutz (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2013 vom 23. August 2023 E. 2.2 und 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4; vgl. auch DAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 355 StPO und N. 25 zu Art. 356 StPO). 3.2.2. Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen und beachten namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 3 StPO). 3.3. Der Beschwerdeführer hatte mit Eingabe vom 18. Juni 2023 fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. Juni 2023 erhoben. Ein konklu- denter Rückzug dieser Einsprache ist nicht ersichtlich. So bezahlte der Be- schwerdeführer lediglich die Busse von Fr. 80.00 und nicht auch die ihm mit derselben Verfügung auferlegte Strafbefehlsgebühr von Fr. 300.00 (vgl. (STA5 ST.2023.843 act. 40 und Beschwerdeantwort). Eine Teilzahlung stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein zweideutiges Ver- halten dar, weshalb die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach damit vor der Annahme eines konkludenten Rückzugs der Einsprache den genauen Wil- len des Beschwerdeführers hätte klären müssen (vgl. BGE 146 IV 286 E. 2.2). -5- Im Übrigen wies der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach bereits mit Einsprache vom 18. Juni 2023 darauf hin, dass er sich auf- grund der Androhung im Strafbefehl, dass bei Nichtzahlung der Busse die Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag angeordnet werde, genötigt fühle und es ihm möglich sei, die Busse zu bezahlen; die Strafbefehlsgebühren seien seiner Meinung nach jedoch durch die "klagende Partei" zu bezahlen. So- mit kann es als fraglich angesehen werden, ob die Bezahlung der Busse während des hängigen Einspracheverfahrens tatsächlich freiwillig erfolgte oder sich der Beschwerdeführer nicht vielmehr zur Zahlung gezwungen sah (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2013 vom 23. August 2013 E. 2.3). Zumal der Beschwerdeführer am 18. Juni 2023 die Bezahlung der Busse ankündigte während er zugleich Einsprache erhob, konnte die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach nicht von einem konkludenten Rückzug der Ein- sprache gegen den Strafbefehl ausgehen. Die Annahme der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach, der Beschwerdeführer habe mit der Bezahlung der Busse stillschweigend auf die Behandlung seiner Einsprache verzichtet, stellt unter diesen Umständen einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. 4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzu- heben und die Sache zur Überweisung an das erstinstanzliche Gericht an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zurückzuweisen. Dieses wird die Einsprache gegen den Strafbefehl materiell zu beurteilen haben. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrens- kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm ungeachtet des Verfahrensausgangs keine Entschädigung zuzusprechen ist. Der Vizepräsident entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 4. Juli 2023 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Giese Meister