Die Sendung war für den Beschwerdeführer bestimmt und er war zum Öffnen berechtigt, so dass er als Täter wegen einer strafbaren Handlung gegen den Geheim- oder Privatbereich (Art. 179 StGB) – entgegen seiner Ansicht – von vornherein ausscheidet (vgl. RAFFAEL RAMEL/ANDRÉ VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 179 StGB). Nach dem Gesagten hat der Strafbefehl vom 17. Februar 2023 als am 21. Februar 2023 zugestellt zu gelten. Die zehntägige Einsprachefrist begann somit am 22. Februar 2023 zu laufen und endete am 3. März 2023. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht festgestellt, dass die erst am -5-