Aufgrund der handschriftlichen Vermerke des Beschwerdeführers auf dem Couvert (act. 9) steht jedenfalls fest, dass sich die Sendung in seinem Machtbereich befand, bevor die Rücksendung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erfolgte. Die Sendung war gemäss Einwohnerregister mit der korrekten Anschrift des Beschwerdeführers versehen, wobei die Reihenfolge der Namen (Vor- /Nachname) ebenso unbeachtlich ist wie der Umstand, dass der Zweitname des Beschwerdeführers (A.) auf der Anschrift fehlte. Die Sendung war für den Beschwerdeführer bestimmt und er war zum Öffnen berechtigt, so dass er als Täter wegen einer strafbaren Handlung gegen den Geheim- oder Privatbereich (Art.