2014, N. 6 zu Art. 85 StPO), spielt es im vorliegenden Fall keine Rolle, dass der Beschwerdeführer die Sendung nicht öffnete und durch die Post an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg retournieren liess. Aufgrund der handschriftlichen Vermerke des Beschwerdeführers auf dem Couvert (act. 9) steht jedenfalls fest, dass sich die Sendung in seinem Machtbereich befand, bevor die Rücksendung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erfolgte.