4.2. Es ist unbestritten und ergibt sich aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, dass der Beschwerdeführer die Postsendung mit dem Strafbefehl vom 17. Februar 2023 am 21. Februar 2023 entgegengenommen hat (act. 10), womit eine rechtswirksame Zustellung gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgte und die Einsprachefrist zu laufen begann. Da es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, sodass er sie zur Kenntnis nehmen kann (vgl. SARARARD ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art.