Die durch die Behörden verwendeten Datensätze seien im Zivilstandesregister inexistent. Keine Behörde sei in der Lage gewesen, den Namen "seiner natürlichen Person" in ihrer Korrespondenz gesetzeskonform wiederzugeben. Die Ungültigkeit aller bisherigen Vorgänge sei rückgängig zu machen. 4. 4.1. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls (vgl. Art. 384 lit. b StPO), wobei der Tag der Zustellung bei der -4-