3. 3.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer die Zustellung des Strafbefehls vom 17. Februar 2023 unter Hinweis auf eine angeblich falsche Person verweigert habe. Es liege somit eine strafprozessuale nicht schützenswerte Annahmeverweigerung vor.