verfahrensleitende Entscheide. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die das erstinstanzliche Verfahren ST.2023.53 abschliessende Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 21. Juni 2023. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. Nachdem die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.