3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Das Bezirksgericht Laufenburg verzichtete mit Eingabe vom 20. Juli 2023 auf eine Stellungnahme. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte zulässig. Ausgenommen sind -3-