1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 17. Februar 2023 einen Strafbefehl (ST.2023.433) gegen A. (fortan: Beschwerdeführer) wegen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Sie sprach eine Busse von Fr. 40.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) aus und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten in Höhe von Fr. 220.00. 1.2. Gegen den Strafbefehl vom 17. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2023 (Postaufgabe) sinngemäss Einsprache.