{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-07-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2023-26_2023-07-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7665", "Checksum": "07871fed08f0a3dcc2312216bcd8ad6a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2023.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 27.07.2023 SBE.2023.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:56:08", "Checksum": "43ccb97b89ced62f9067c78c4bac9b4b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 27.07.2023 SBE.2023.26\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2023.26\n(ST.2023.53; STA.2023.433)\nArt. 229\n\nEntscheid vom 27. Juli 2023\n\nBesetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident\nGerichtsschreiber Gasser\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg,\ngegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden\n\nAnfechtungs- Verfügung des Bezirksgerichts Laufenburg vom 21. Juni 2023\ngegenstand betreffend Rechtskraft des Strafbefehls\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am\n17. Februar 2023 einen Strafbefehl (ST.2023.433) gegen A. (fortan:\nBeschwerdeführer) wegen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit\ngemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Sie sprach eine Busse von Fr. 40.00\n(Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) aus und auferlegte dem Beschwerdeführer die\nKosten in Höhe von Fr. 220.00.\n\n1.2.\nGegen den Strafbefehl vom 17. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer\nmit Eingabe vom 5. Juni 2023 (Postaufgabe) sinngemäss Einsprache.\n\n2.\nMit Verfügung vom 21. Juni 2023 trat der Präsident des Bezirksgerichts\nLaufenburg auf die Einsprache nicht ein und stellte fest, dass der\nStrafbefehl vom 17. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 10. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese\nihm am 7. Juli 2023 zugestellte Verfügung Beschwerde bei der\nBeschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau\nund beantragte das Folgende:\n\n\"Der vorliegenden Beschwerde ist zu entsprechen und die\nRückabwicklung der redundanten Vorgänge mit Rückbestätigung an\nmeine natürliche Person zu verfügen.\"\n\n3.2.\nDie Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit\nBeschwerdeantwort vom 20. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der\nBeschwerde.\n\n3.3.\nDas Bezirksgericht Laufenburg verzichtete mit Eingabe vom 20. Juli 2023\nauf eine Stellungnahme.\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen\nder erstinstanzlichen Gerichte zulässig. Ausgenommen sind\n-3-\n\nverfahrensleitende Entscheide. Die vorliegende Beschwerde richtet sich\ngegen die das erstinstanzliche Verfahren ST.2023.53 abschliessende\nVerfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom\n21. Juni 2023. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO\nliegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.\n\nNachdem die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die\nBeschwerde einzutreten.\n\n2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau\ngemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der\nGeschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012 der Fall ist,\nso beurteilt der Verfahrensleiter die Beschwerde allein, wenn diese – wie\nim vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat\n(Art. 395 lit. a StPO).\n\n3.\n3.1.\nDer Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg führte in der angefochtenen\nVerfügung aus, dass der Beschwerdeführer die Zustellung des Strafbefehls\nvom 17. Februar 2023 unter Hinweis auf eine angeblich falsche Person\nverweigert habe. Es liege somit eine strafprozessuale nicht schützenswerte\nAnnahmeverweigerung vor.\n\n3.2.\nDer Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen\ngeltend, dass die Einsprachefrist nicht \"auslaufen\" könne, wenn die\nPostsendung mit Verweis auf Art. 179 StGB ungeöffnet retourniert werde.\nEs sei wiederholt angeboten worden, Fragen bezüglich der Rückweisung\nder verschiedenen Postsendungen telefonisch zu besprechen, wovon\nweder die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg noch die\nOberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Gebrauch gemacht hätten.\nGemäss Zivilstandesregister laute der korrekte Name des\nBeschwerdeführers \"A.\". Die durch die Behörden verwendeten Datensätze\nseien im Zivilstandesregister inexistent. Keine Behörde sei in der Lage\ngewesen, den Namen \"seiner natürlichen Person\" in ihrer Korrespondenz\ngesetzeskonform wiederzugeben. Die Ungültigkeit aller bisherigen\nVorgänge sei rückgängig zu machen.\n\n4.\n4.1.\nGemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen\nStrafbefehl innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich\nEinsprache erheben. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls\n(vgl. Art. 384 lit. b StPO), wobei der Tag der Zustellung bei der\n-4-\n\nFristberechnung nicht mitgezählt wird (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist ist\neingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei\nder zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO).\nEingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde\nabgegeben werden oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer\nschweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im\nFalle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden\n(Art. 91 Abs. 2 StPO).\n\nDie Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere\nWeise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei\n(Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die\nSendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer\nangestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre\nalten Person entgegengenommen wurde.\n\n"}